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Satzung

SATZUNG
INSTITUT FÜR PSYCHOANALYSE UND PSYCHOTHERAPIE
FREIBURG i. Br. e.V. (IPPF)
Stand 2022

§ 1
Name und Sitz
Das Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie Freiburg i.Br. hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau; es ist unter der Nummer VR 1010 am 27. April 1976 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg i. Br. eingetragen worden.


§ 2
Zweck und Aufgaben
Das Institut dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck und Aufgaben sind:
2.1. die Pflege, Weiterentwicklung und Verbreitung der von S. Freud begründeten psychoanalytischen Wissenschaft in Lehre, Therapie, Sozialwissenschaft, Kunst und anderen Anwendungen und die wissenschaftliche Forschung in Psychoanalyse, Psychosomatik und Psychotherapie; das Institut organisiert Seminare, Vorträge, Tagungen und Symposien zu diesen Zwecken;
2.2. die Weiterbildung von approbierten PsychologInnen und ÄrztiInnen zum/zur PsychoanalytikerIn nach den Weiterbildungsrichtlinien der DPG;
2.3. die Weiterbildung von ÄrztInnen nach der Ärztlichen Weiterbildungsordnung zum Erwerb der Zusatzbezeichnungen Psychotherapie/Psychoanalyse;
2.4. die Ausbildung von PsychologInnen zum/zur Psychologischen PsychotherapeutIn nach dem Psychotherapeutengesetz;
2.5. die Weiterbildung zum/zur Analytischen Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeutIn nach den Richtlinien der VAKJP;
2.6. die Ausbildung zum/zur Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn nach dem Psychotherapeutengesetz.

§ 3
Mitgliedschaft
3.1. Das Institut hat ordentliche und assoziierte Mitglieder, Mitglieder in Aus- und Weiterbildung (Mitglieder AWB) sowie Ehrenmitglieder.
3.2. Ordentliches Mitglied kann auf Antrag werden, wer eine psychoanalytische Aus-/Weiterbildung nach den Richtlinien des Institutes, der DPG, der VAKJP oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat bzw. Mitglied in der IPV oder einer Zweiggesellschaft der IPV ist.
Der Aufnahmeantrag wird über den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt; die Aufnahme erfordert 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
3.3. Assoziierte Mitglieder können Personen werden, die eine psychoanalytische Ausbildung durchlaufen haben oder die sich in anderen Fachgebieten mit Psychoanalyse beschäftigen. Das Aufnahmeverfahren entspricht dem unter § 3.2.
3.4 Mitglieder AWB können Aus- und WeiterbildungsteilnehmerInnen ab dem zweiten Ausbildungsjahr werden. Das Aufnahmeverfahren entspricht dem unter § 3.2. Abweichend von § 3.7 endet diese Mitgliedschaft mit dem Institutsabschluss oder der Beendigung der Aus- oder Weiterbildung am Institut, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3.5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder bei der Mitgliederversammlung bestätigt.
3.6. Jede Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluss oder Austritt des Mitglieds. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Eine Ausnahme bildet die Mitgliedschaft gemäß § 3.4.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied gröblich und vorsätzlich gegen die Interessen des Institutes, insbesondere gegen seine Satzung oder Beschlüsse seiner Organe, verstößt oder ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Institutes und seiner Mitglieder erheblich zu beeinträchtigen. In minderschweren Fällen kann die Mitgliederversammlung das einstweilige oder befristete Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. Der Vorstand kann auf Empfehlung der Schiedskommission einem anderen Vereinsorgan dringend empfehlen, weitere Maßnahmen zu beschließen, wie die Enthebung von Ämtern und von Lehr- und Ausbildungsfunktionen. Die Schiedskommission kann dem/der Beschuldigten in minderschweren Fällen Auflagen erteilen oder gegen dieses Mitglied eine formelle Rüge aussprechen. Einzelheiten des Verfahrens regelt die Schieds- und Ausschlussordnung des Instituts, die die Satzung auf Grundlage der Ethik-Leitlinien ergänzt.
Der Ausschlussantrag wird der Mitgliederversammlung entweder vom Vorstand oder von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder vorgelegt; der Ausschluss erfordert 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
3.7. Die Mitglieder zahlen von der Mitgliederversammlung festzusetzende Mitgliederbeiträge. Diese sind in der Beitragsordnung festgehalten.

§ 4
Organe des Instituts
Organe des Institutes sind:
4.1. die Mitgliederversammlung gem. § 5
4.2. der Vorstand gem. § 6
4.3. die Ambulanz gem. § 7
4.4. die Ausschüsse für die psychoanalytischen und psychotherapeutischen
Aus- und Weiterbildungen gem. § 8 und § 9
4.5. die Arbeitsgruppe der DPG gem. § 10
4.6. das Lehranalytikergremium gem. § 11
4.7. die Vertrauensleute gem. § 12

§5
Mitgliederversammlung
5.1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Institutsmitgliedern und findet mindestens einmal jährlich statt. Assoziierte Mitglieder, Mitglieder AWB und Ehrenmitglieder haben beratende Stimme. Die KandidatensprecherInnen und Vertrauensleute der Aus- und WeiterbildungskandidatInnen sind kraft ihres Amtes berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
5.2. Ort, Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand und teilt sie den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich mit.
5.3. Der Mitgliederversammlung obliegen die
5.3.1 Wahl des/der ProtokollführerIn,
5.3.2 Beschlüsse über Mitgliedschaften,
5.3.3 Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
5.3.4 Beschlüsse zur grundsätzlichen Ausrichtung und Entwicklung des Instituts,
5.3.5 Entlastung und Wahl des Vorstandes, wobei nur ordentliche Mitglieder wählbar sind,
5.3.6 Entlastung und Wahl der Ausschüsse, für die nur ordentliche Mitglieder wählbar sind, sowie der Ambulanzleitung,
5.3.7 Wahl der Kassenprüfer,
5.3.8 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
5.3.9 Änderung der Satzung,
5.3.10 Auflösung des Vereins.
5.4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse über Mitgliedschaften erfordern 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Satzungsänderungen erfordern 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins erfordert 2/3 Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder.
Ist die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung für die Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, so muss nach 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit dem ausdrücklichen Hinweis einberufen werden, dass diese Mitgliederversammlung dann die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschließen kann.
5.5. Der Vorstand kann von sich aus und muss auf Antrag eines Drittels aller ordentlichen und assoziierten Mitglieder sowie der Mitglieder AWB eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt nach § 5.2 unter Angabe der Gründe.
5.6. Der/die gewählte ProtokollführerIn hat den Verlauf der Mitgliederversammlung schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen. Es wird den Mitgliedern binnen acht Wochen nach der Mitgliederversammlung zugeschickt. Gibt es innerhalb von vier Wochen nach Erhalt keine Einsprüche, ist das Protokoll gültig. Andernfalls muss es bei der folgenden Mitgliederversammlung wieder vorgelegt werden.
5.7. Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse und Kommissionen für die Durchführung bestimmter Aufgaben oder für die Erarbeitung bestimmter Richtlinien und die Berücksichtigung ihrer Durchführung bilden.

§ 6
Vorstand
6.1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, wobei mindestens eines DPG-Mitglied und eines VAKJP-Mitglied ist.
6.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung namentlich und in geheimer Wahl auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, findet Ersatzwahl statt.
6.3. Der Vorstand ist mit 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Jedes Mitglied kann zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Vertretung des Institutes gemäß § 26 BGB wahrnehmen.
6.4. Der Vorstand entscheidet über Aufwandsentschädigungen unbeschadet § 15.
6.5. Der Vorstand ist für die Durchführung aller satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Dabei kooperiert er mit den Organen des Vereins. Er koordiniert die Aus-, Weiter- und Fortbildungsinteressen des Instituts sowie bei Bedarf die Aktivitäten der Organe und projektbezogenen Gruppen. Er kann andere Mitglieder mit der Durchführung von Beschlüssen oder für Projekte beauftragen oder Kommissionen berufen. Er ist zuständig für die Weiterentwicklung des Instituts, für die Förderung der Gruppenkohäsion und die Mitgliederpflege. Der Vorstand ist dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung berichts- und rechenschaftspflichtig und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat über wichtige Vorkommnisse hinreichend und in angemessenem Zeitrahmen zu informieren. Er haftet nicht für Fälle leichter Fahrlässigkeit vereinsintern; dafür übernimmt der Verein die Haftung.
6.6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die alles Weitere regelt.
6.7. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den jeweiligen LeiterInnen der Organe 4.3., 4.4., 4.5. und 4.6. (siehe § 4) und je einem/einer KandidatensprecherIn AKJP und EA. Damit die Parität der Bereiche EA und AKJP gewährleistet ist, können weitere Mitglieder hinzugezogen werden. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand einberufen und tagt in der Regel zweimal jährlich. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstands vor.

§ 7
Ambulanz
Das Institut unterhält eine Ausbildungsambulanz. Sie stimmt sich mit dem Vorstand und den Aus- und Weiterbildungsausschüssen ab. Die AmbulanzleiterInnen werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ambulanz gibt sich eine Geschäftsordnung, die alles Weitere regelt.

§ 8
Ausschuss EA
Ausschuss für die psychoanalytische und psychotherapeutische Aus- und Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen (AWBA-EA)
8.1. Der AWBA-EA besteht in der Regel aus 5 – 7, mindestens aber aus 4 Mitgliedern. Von diesen müssen mindestens 3 LehranalytikerInnen sein, wobei eine Mehrheit von DPG LehranalytikerInnen gegeben sein muss. Die Wählbarkeit in den Ausschuss setzt sowohl eine mehrjährige psychoanalytische Behandlungstätigkeit als auch Dozententätigkeit bzw. aktive Mitarbeit in den Institutsgremien voraus. Im Ausschuss sollen ÄrztInnen und PsychologInnen vertreten sein. Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in namentlicher und geheimer Wahl für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sinkt die Zahl der Mitglieder durch vorzeitiges Ausscheiden unter die Mindestzahl, findet Ersatzwahl statt.

8.2. Der AWBA-EA wählt eines seiner Mitglieder zum/zur LeiterIn. Er/sie muss eine DPG Lehranalytikerin sein, wenn nicht der gesamte Ausschuss aus DPG Mitgliedern besteht.
8.3. Zwei von der Versammlung der Aus- und WeiterbildungsteilnehmerInnen gewählte VertreterInnen nehmen an den allgemeinen Sitzungen des AWBA-EA mit beratender Stimme teil. Bei der Behandlung von Personalfragen nehmen sie nicht teil.
8.4. Der AWBA-EA beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
8.5. Der AWBA-EA ist für die Durchführung der Aus- und Weiterbildung gemäß den Richtlinien des IPPF der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er passt die Aus- und Weiterbildungsrichtlinien aktuellen Entwicklungen und Rahmenbedingungen an. Dabei ist er den Weiterbildungsordnungen der DPG, der DGPT, der Landesärztekammer und der Landestherapeutenkammer Baden-Württemberg bzw. den Anforderungen des Psych ThG und der Psych Th-APrV verpflichtet.
8.6. Der AWBA-EA kann Mitglieder des Vereins auf Antrag zu ZweitsichterInnen und zu SupervisorInnen von Erstuntersuchungen im EA-Bereich ernennen und beruft die Supervisorenkonferenz ein.
8.7. Der AWBA-EA gibt sich eine Geschäftsordnung, die alles Weitere regelt.

§ 9
Ausschuss AKJP
Ausschuss für die psychoanalytische und psychotherapeutische
Aus- und Weiterbildung für die Behandlung von Kindern, Jugendlichen
und deren Eltern (AWBA-AKJP)
9.1. Der AWBA-AKJP besteht aus mehr als zwei, aber nicht mehr als 7 Mitgliedern, von denen mindestens zwei SupervisorInnen für Kinder- und Jugendlichenpsychoanalyse und -psychotherapie sein sollen. Die Wählbarkeit in den Ausschuss setzt sowohl eine mehrjährige psychoanalytische Behandlungstätigkeit als auch Dozententätigkeit bzw. aktive Mitarbeit in den Institutsgremien voraus. Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in namentlicher und geheimer Wahl für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sinkt die Zahl der Mitglieder durch vorzeitiges Ausscheiden unter die Mindestzahl, findet Kooptation oder Ersatzwahl statt.
9.2. Der AWBA-AKJP wählt eines seiner Mitglieder zum/zur LeiterIn.
9.3. Zwei von der Versammlung der Aus- und WeiterbildungsteilnehmerInnen gewählte VertreterInnen nehmen an den allgemeinen Sitzungen des AWBA-AKJP mit beratender Stimme teil. Bei der Behandlung von Personalfragen nehmen sie nicht teil.
9.4 Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
9.5. Der AWBA-AKJP ist für die Durchführung der Aus- und Weiterbildung gemäß den Richtlinien des IPPF der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Der Ausschuss passt die Aus- und Weiterbildungsrichtlinien aktuellen Entwicklungen und Rahmenbedingungen an. Dabei ist er den Aus- und Weiterbildungsordnungen der VAKJP, der Landespsychotherapeutenkammer, den Anforderungen des PsychThG und der PsychTh-APrV verpflichtet.
9.6 Der AWBA-AKJP kann Mitglieder des Vereins oder andere geeignete Personen auf Antrag zu SupervisorInnen, ZweitsichterInnen oder SelbsterfahrungsleiterInnen ernennen und kann externe LehranalytikerInnen mit Lehranalysen beauftragen sowie VAKJP LehranalytikerInnen ernennen. Er beruft die Supervisorenkonferenz ein.
9.7 Der AWBA-AKJP gibt sich eine Geschäftsordnung, die alles Weitere regelt.

§ 10
Arbeitsgruppe der DPG
10.1 Die DPG-Mitglieder des IPPF bilden die DPG-Arbeitsgruppe. Diese Gruppe wählt eine/einen LeiterIn für die Dauer von 2 Jahren, die die Arbeitsgruppe im erweiterten Vorstand der DPG vertritt. Seine/ihre Aufgabe als Vertretung entspricht ihrer in der DPG-Satzung definierten Funktion.

10.2 Der/die LeiterIn der DPG-Arbeitsgruppe vertritt gemäß der Satzung der DPG die DPG und die Arbeitsgruppe zudem im erweiterten Vorstand des IPPF.

10.3 Die DPG-Arbeitsgruppe ist ein Arbeitsforum für PsychoanalytikerInnen. Sie bietet ihren Mitgliedern und Gästen fachlichen Austausch und regelmäßige Fort- und Weiterbildung in Form von Vorträgen, Seminaren und Arbeitskreisen.

10.4 Die DPG-Arbeitsgruppe gibt sich in Absprache mit der DPG eine Geschäftsordnung, die alles Weitere regelt.

§ 11
Lehranalytikergremium
Die LehranalytikerInnen des IPPF bilden das Lehranalytikergremium. Es ist für die Sicherung der Qualität und die Fortbildung der LehranalytikerInnen sowie für alle Richtlinien zuständig, die Lehranalysen im EA- und AKJP-Bereich und Supervisionen von Ausbildungsbehandlungen, Erstuntersuchungen und Zweitsichten im EA-Bereich betreffen. Das Lehranalytikergremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die alles Weitere regelt und die Anforderungen der Fachgesellschaften berücksichtigt.

§ 12
Vertrauensleute
12.1 Zur Anhörung, Beratung und Hilfestellung in Fragen möglicher Überschreitungen ethischer Grenzen wählt die Mitgliederversammlung des IPPFs die Vertrauensleute. Sie sind AnsprechpartnerInnen für PatientInnen und AusbildungskandidatInnen, die wegen möglicher Grenzüberschreitungen im analytischen Prozess oder in einer Ausbildungssituation des Instituts in Bedrängnis geraten sind. Sie sind außerdem Ansprechpartnerinnen für Rat suchende Kolleginnen. Grundlage ihrer Arbeitet bilden die Ethikrichtlinien des IPPF.

12.2 Die Vertrauensleute treten mindestens einmal jährlich zu einem Erfahrungsaustausch unter Wahrung des Schutzes der Anonymität aller Betroffenen zusammen. Sie regeln die Zusammenarbeit selbst.
12.3 Vertrauensleute sind zum Schweigen verpflichtet. Eine Entbindung von der Schweigepflicht durch die Ratsuchenden oder die BeschwerdeführerInnen muss schriftlich erfolgen.
12.4 Die Mitgliederversammlung wählt vier fachlich und persönlich geeignete Vertrauensleute und die Kandidaten dürfen sowohl eine Kandidatin aus ihren Reihen als aus den Reihen der Mitglieder als Vertrauensleute wählen. Assoziierte Mitglieder haben Stimmrecht.
12.5 Die Vertrauensleute dürfen keine leitende Funktion im IPPF oder ihren Arbeitsgruppen haben und nicht Mitglied der Schiedskommission sein.

§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14
Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 15
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
15.1 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
15.2 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
15.3 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
15.4 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach 15.3 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 16
Geschäftsstelle
16.1 Zur Durchführung der Aufgaben unterhält das IPPF eine Geschäftsstelle.
16.2 Der Vorstand beruft den/die GeschäftsführerIn als besonderen/besondere VertreterIn und trifft alle das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis betreffende Entscheidungen. Der/die GeschäftsführerIn und alle weiteren MitarbeiterInnen in der Geschäftsstelle sind gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden.
16.3 Dem/der GeschäftsführerIn obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte sowie die Durchführung ausgewählter Beschlüsse der Institutsorgane.
16.4 An der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes nimmt der/die GeschäftsführerIn mit beratender Stimme teil. An allen anderen Sitzungen nimmt der/die GeschäftsführerIn nach Bedarf mit beratender Stimme teil.

§ 17
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine oder mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an eine oder mehrere als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft bzw. Körperschaften, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat
bzw. haben, und zwar für die Forschung in Psychoanalyse und Psychotherapie. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens sind möglichst so zu treffen, dass steuerliche Nachteile vermieden werden.