header picture header picture

Ethik


Ethik-Leitlinien des Instituts für Psychoanalyse und Psychotherapie Freiburg e. V.

PRÄAMBEL
Zentraler Bestandteil psychoanalytischer Berufstätigkeit ist die Behandlung von Patienten_innen mit Hilfe der psychoanalytisch begründeten Verfahren. Mittels einer spezifisch psychoanalytischen Wahrnehmung, Haltung und der Fähigkeit zur Bezogenheit und Abstinenz konstituieren und bewahren die psychoanalytischen Verfahren das psychoanalytische Setting. Damit ermöglichen sie einen professionellen Umgang mit den vielfältigen Ausdrucksformen psychischer Aktivität von Individuen und Gruppen einschließlich ihrer Determination durch das Unbewusste. Unverzichtbar für die psychoanalytische Arbeit ist ein definierter äußerer Rahmen.

Wegen der ganz persönlichen Bezogenheit aller interaktiven Prozesse innerhalb der analytischen Situation sind die vorbewussten und unbewussten Abläufe mit ihren Mechanismen von Übertragung, Gegenübertragung, Widerstand und Regression empfindlich und störbar. Dies stellt hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Disziplin des_der Psychoanalytikers_in, um die Herstellung und den Erhalt eines analytischen Prozesses gewährleisten zu können.

Es ist eine Besonderheit psychoanalytischer Berufstätigkeit, dass die Bedingungen psychischer Aktivität als Gegenübertragung in den Wahrnehmungen des_der Psychoanalytikers_in, in seinem_ihrem Denken, Fühlen und Handeln wirksam werden. Für die Sicherung dieser professionellen Kompetenz ist es deshalb erforderlich, diese Zusammenhänge fortlaufend zu reflektieren.

Psychoanalytische Arbeit ist nur in einem freien demokratischen Umfeld möglich. Psychoanalytiker_innen tragen deshalb dafür Sorge, dass solche Bedingungen geschaffen und erhalten werden. Insofern haftet der Psychoanalyse immer ein subversives Element an. Ihre grundsätzliche Haltung ist die Achtung vor dem Menschen. Sie wahrt auch die persönliche Würde und Integrität jedes Menschen. Zum Schutz der Würde und Integrität ihrer Patienten_innen und zur Sicherung ihrer professionellen Kompetenz verpflichten sich die Psychoanalytiker_innen am Institut auf ethische Grundsätze ihrer Berufstätigkeit. Ihr Verhalten gegenüber Patienten_innen und deren Bezugspersonen, Kollegen_innen, Lehranalysanden_innen, Supervisanden_innen, psychoanalytischen Institutionen, der psychoanalytischen Wissenschaft und der allgemeinen Öffentlichkeit wird von diesen Grundsätzen geleitet.

Die Ethik-Leitlinien enthalten wissenschaftlich begründete Forderungen an die ethische Grundhaltung in der Ausübung psychoanalytischer Berufstätigkeit. Sie unterliegen deshalb den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Entwicklung der Psychoanalyse und müssen gegebenenfalls diesen angepasst werden.

Die Ethik-Leitlinien (Präambel, ethische Grundsätze, Verfahren zur Anhörung, Beratung und Hilfestellung in Fragen möglicher Verletzungen ethischer Grundsätze) ergänzen die Satzung des IPPF.

Ethische Grundsätze des IPPF
Die Mitglieder und Ausbildungskandidaten_innen des IPPF verpflichten sich auf folgende ethische Grundsätze:

A. Allgemeines
Das IPPF trägt dafür Sorge, dass in all seinen Gremien die ethischen und professionellen Standards psychoanalytischer Profession in lebendiger und kontinuierlicher Auseinandersetzung gehalten werden. Die Mitglieder des IPPF achten darauf, Respekt und Toleranz in Bezug auf die unterschiedlichen psychoanalytischen Theorien und ihre Weiterentwicklungen zu wahren.

B. Ethische Grundsätze für Mitglieder und Kandidaten_innen des IPPF
1. Allgemeine ethische Grundsätze
1.1. Die Arbeit des_der Psychoanalytikers_in ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beziehungen des_der Patienten_in bzw. Analysanden_in im Rahmen des analytischen Prozesses entwickelt und gefördert werden. Sie zielt so auf Entwicklung und Reifung in deren innerer und äußerer Welt. Haltung und Verhalten des_der Psychoanalytikers_in stehen im Dienste dieses Prozesses. Gleichwohl soll der_die Psychoanalytiker_in ein breites Spektrum an Handlungsmöglichkeiten und Denkweisen innerlich zur Verfügung haben.

1.2. Die analytische Beziehung ist ein wechselseitiges Übertragungs- und Gegenübertragungsgeschehen. Aus der Dynamik des Unbewussten entfalten sich regressive Prozesse, die alle am analytischen Prozess Beteiligten erreichen. Es ist die Aufgabe des_der Psychoanalytikers_in, sie für die analytische Arbeit nutzbar zu halten. Dazu muss er_sie die Grenzen des analytischen Raumes verlässlich und sicher herstellen und bewahren. Der psychoanalytische Rahmen wird als praktisch-lebendiger Bezug zwischen Analytiker_in und Patient_in verstanden und entwickelt. Dies impliziert die Notwendigkeit der Übernahme von innerer Verantwortung durch den_die Analytiker_in, der_die sich in einem ständigen Prozess der Selbstreflexion mit sich und in Supervision und Intervision befindet. Grundlage hierfür ist die Bereitschaft und Offenheit, sich mit seiner_ihrer Begrenzung und Konflikthaftigkeit zu zeigen. Die Verantwortung dafür endet nicht mit der Beendigung der analytischen Arbeitsbeziehung.

1.3. Die Beziehung zwischen Ausbildern_innen und Ausbildungskandidaten_innen ist durch formale Vorgaben geregelt, die immer wieder überprüft werden sollen. Alle Beteiligten streben ein angstfreies, offenes und vertrauensvolles Klima an. Darüber hinaus finden auch hier Übertragungs- und Gegenübertragungsprozesse statt. Hier ist es Aufgabe der Ausbilder_innen, den Beziehungsraum zu schützen, in dem die Ausbildungskandidaten_innen Erfahrungen mit sich selbst in der Beziehung zu ihren Patienten_innen machen können. Sie brauchen dazu die Resonanz der Ausbilder_innen für ihre jeweils eigene Art, Psychoanalyse zu verstehen und einen psychoanalytischen Prozess in Gang zu bringen, aber auch die offene und kritische Begleitung ihrer persönlichen und fachlichen Entwicklung. Insbesondere müssen sie davor geschützt sein, dass ihre durch die Ausbildungssituation gegebene Abhängigkeit missbraucht wird.

2. Spezielle ethische Grundsätze
Die psychoanalytische Grundlage bedeutet, die Würde und Integrität des Menschen zu achten.
2.1. Ein_e Psychoanalytiker_in ist verpflichtet, den analytischen Prozess durch Abstinenz – im Sinne einer strikten Unterlassung persönlicher Vorteilsnahme – zu sichern. Daraus folgt, dass er_sie niemals seine_ihre Autorität und professionelle Kompetenz missbräuchlich dafür einsetzt, durch den_die Patienten_in bzw. Analysanden_in oder dessen_deren Familie und sein_ihr näheres Umfeld Vorteile zu erzielen. Sie_er geht mit den ihr _ihm anvertrauten Personen keine privaten, beruflichen oder ökonomischen Abhängigkeitsverhältnisse ein.
Das Risiko eines narzisstischen Missbrauchs eines_einer Patienten_in bzw. Analysanden_in sollte im Bewusstsein des professionellen reflexiven Handelns, insbesondere im Rahmen der Gegenübertragungsanalyse sein. Angesichts der psychodynamischen Verwicklungen handelt der_die Psychoanalytiker_in niemals im Interesse der Befriedigung eigener erotischer, aggressiver und Machtbedürfnisse. Insbesondere nimmt er_sie keine sexuelle Beziehung zu Patienten_innen bzw. Analysanden_innen auf. Er_sie achtet diese Abstinenzgrundsätze auch über die Beendigung der analytischen Arbeitsbeziehung hinaus.

2.2. Der_die Psychoanalytiker_in hält sich über die rechtlichen Bedingungen seiner_ihrer Berufstätigkeit informiert. Das spezielle Verhältnis zwischen Lehranalytiker_in und Analysand_in bedarf der besonderen Sorgfalt und Diskussion, mit dem Ziel es in eine ethische Rechtsform zu stellen.

2.3. Er_sie beachtet die Informations- und Aufklärungspflicht gegenüber seinen_ihren Patienten_innen/Analysanden_innen unter wissenschaftlich–psychoanalytischen und berufsrechtlichen Gesichtspunkten. Dies gilt insbesondere für die Indikationsstellung und den Behandlungskontrakt.

2.4. Mitteilungen der Patienten_innen/Analysanden_innen behandelt er_sie vertraulich, auch über deren Tod hinaus. Die Vertraulichkeit beinhaltet nicht nur die Verschwiegenheit, sondern ebenfalls den verantwortungsvollen Umgang mit den anvertrauten Inhalten. Die Schweige- (vgl. § 203 StGB) und Sorgfaltspflicht gilt auch für folgende Situationen:
* wissenschaftliche Veröffentlichungen
* Supervisionen, kollegiale Beratungen und Lehre
* vorsorgliche Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes bei eventuell eintretender Berufsunfähigkeit oder Tod des_der Analytikers_in im Hinblick auf alle Aufzeichnungen über Patienten_innen, Lehr- und Kontroll-analysanden_innen.

2.5. Unter Abwägung des Gebots der Schweigepflicht sind bei drohender Selbst- oder Fremdgefährdung der Patienten_innen/Analysanden_innen, der_die Analytiker_innen und andere gefährdete Personen zu schützen. Vor Nichteinhaltung der Schweigepflicht sind weniger einschneidende Maßnahmen zu prüfen.

2.6. Ein_e Psychoanalytiker_in achtet darauf, dass er_sie nicht in einem Zustand arbeitet, durch den seine_ihre analytische Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.

2.7. Ein_e Psychoanalytiker_in ist zur Fortbildung und Intervision, bei Bedarf zu Supervision und gegebenenfalls zu weiterer persönlicher Analyse bereit.

C. Vertrauensleute
Zur Anhörung, Beratung und Hilfestellung in Fragen möglicher Verletzungen ethischer Grundsätze wählt die Mitgliederversammlung des IPPF Vertrauensleute.

1. Sie sind Ansprechpartner_innen für Patienten_innen/Analysanden_innen, die wegen möglicher Grenzüberschreitungen im analytischen Prozess in Bedrängnis geraten sind. Sie sind ebenfalls Ansprechpartner_innen für ratsuchende Kollegen_innen, Ausbildungskandidaten_innen und Personen außerhalb des IPPF.

2. Sie hören an, tragen zur Aufklärung bei und fördern die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführer_innen bzw. Ratsuchenden.

3. Der_die Beschwerdeführer_in bzw. Ratsuchende wendet sich an eine Vertrauensperson, die im Einverständnis mit dem_der Beschwerdeführer_in bzw. Ratsuchenden eine zweite Vertrauensperson hinzuziehen kann.

4. Hat ein Mitglied eine Information über eine mögliche Verletzung ethischer Grundsätze im Rahmen des IPPF erhalten, dann soll es sich in dieser Sache an eine Vertrauensperson wenden und selbst über die Information Schweigen bewahren.

5. Die Vertrauensleute pflegen einen angemessenen Erfahrungsaustausch unter Wahrung des Schutzes der Anonymität aller Betroffenen.

6. Darüber hinaus regeln sie die Form ihrer Zusammenarbeit selbst.

7. Die Vertrauensleute sind über alle Tatsachen, die ihnen bekannt werden, zum Schweigen verpflichtet. Eine Entbindung von der Schweigepflicht muss schriftlich erfolgen.

8. Das gilt auch für den wissenschaftlich-fachlichen Austausch der Vertrauensleute.

9. Die Mitgliederversammlung des IPPF wählt vier fachlich und persönlich geeignete Vertrauensleute für einen Zeitraum von zwei Jahren. Es sollen Mitglieder aus dem EA-Bereich und dem AKJP-Bereich vertreten sein, davon mindestens ein Mann und mindestens eine Frau. Eine zweimalige Wiederwahl in Folge ist möglich. Die Kandidatenschaft wählt zwei Kandidaten_innen zu Vertrauenspersonen; diese werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Auch für sie gelten die Regularien der Wiederwahl. Scheiden Vertrauenspersonen aus, so werden auf der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzpersonen gewählt.

10. Vertrauensleute dürfen weder Mitglieder des Vorstands des IPPF noch Mitglieder der Schiedskommission sein.

11. In Fragen, die ihr Arbeitsfeld oder ihre Funktionen im IPPF betreffen, sowie in Fragen, in denen sie persönlich in einen Interessens- oder Loyalitätskonflikt geraten könnten, müssen sich die Vertrauensleute für befangen erklären und die Ratsuchenden an andere Vertrauensleute verweisen.

12. Die Gruppe der Vertrauensleute gibt regelmäßig in der Mitgliederversammlung einen anonymisierten Bericht über ihre Tätigkeit ab.

D. Schieds- und Ausschlussordnung des IPPF
§ 1 Schieds- und Ausschlussverfahren
Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss eines Mitglieds nach § 3, Absatz 6 der Satzung und andere Sanktionen gegen Mitglieder werden durch ein Schieds- und Ausschlussverfahren vorbereitet. Für das Verfahren gelten die nachstehenden Bestimmungen.

§ 2 Schiedskommission
1. Die Schiedskommission ist ein Organ des IPPF. Sie besteht aus einem_r Vorsitzenden und vier Beisitzern_innen. Die Beisitzer_innen sollen zwei Männer und zwei Frauen sein.

2. Der_die Vorsitzende muss langjährige Praxiserfahrung als Richter_in besitzen. Er_sie darf nicht Psychoanalytiker_in sein. Die Beisitzer_innen müssen ordentliche Mitglieder sein; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

3. Die Kommissionsmitglieder sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie entscheiden nur bei vollständiger Besetzung der Kommission und mit absoluter Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

4. Dem_der Vorsitzenden der Kommission ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Tätigkeit der Beisitzer_innen erfolgt ehrenamtlich. Über eine Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.

5. Ein Mitglied der Kommission ist von der Mitwirkung in einem Verfahren ausgeschlossen,
a) wenn es in der Sache selbst beteiligt ist,
b) wenn es mit dem_der Beschuldigten oder dem_der Beschwerde-
führer_in verheiratet, verwandt oder verschwägert ist oder war,
c) wenn es in der Sache als Zeuge_in oder Sachverständiger_in vernommen worden ist,
d) wenn es sich gegenüber dem_der Vorsitzenden der Kommission für befangen erklärt oder dieser_diese ein Ablehnungsgesuch des beschuldigten Mitglieds oder des_der Beschwerdeführers_in wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erachtet.

6. Die Schiedskommission wird in folgender Weise gebildet:
Der_die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Vorschlag wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Die Mitgliederversammlung wählt weitere sechs Mitglieder in einen Pool, darunter mindestens zwei Frauen und zwei Männer. Außerdem sollen in diesem Pool Analytiker_innen für Erwachsene und Analytiker_innen für Kinder und Jugendliche in angemessener Weise vertreten sein. Im konkreten Fall werden unter Leitung des_der Vorsitzenden die vier Beisitzer_innen in der Kommission aus diesem Pool bestimmt. Je zwei Beisitzer_innen werden dabei auf Vorschlag des_der Beschwerdeführers_in und des_der Beschuldigten besetzt. Jede Seite kann einmal ein für die Kommission vorgeschlagenes Mitglied ablehnen. Übt einer_eine der Beteiligten binnen einer gesetzten Frist sein_ihr Vorschlagsrecht nicht aus, entscheidet der_die Vorsitzende.

§ 3 Einleitung des Verfahrens
1. Das Verfahren wird auf schriftlichen Antrag eines_einer Beschwerdeführers_in (Mitglied, Aus- oder Weiterbildungsteilnehmer_in oder einer Person außerhalb des IPPF) über den Vorstand an den_die Vorsitzenden der Kommission eingeleitet. Der Antrag muss hinreichend begründet sein und die Beweismittel bezeichnen. Der Vorstand hat den Antrag unverzüglich an den_die Vorsitzende_n der Schiedskommission weiterzuleiten.

2. Der_die Vorsitzende der Kommission kann einen Antrag als offensichtlich unbegründet verwerfen, wenn die in ihm behaupteten Tatsachen — ihre Wahrheit unterstellt — Sanktionen offensichtlich nicht rechtfertigen würden. Die Zurückweisung bzw. Verwerfung teilt der_die Vorsitzende der Kommission dem_der Beschwerdeführer_in schriftlich in begründeter Form mit.

§ 4 Schriftliches Vorverfahren
1. Wird eine Beschwerde der Schiedskommission zugeleitet, so stellt der_die Vorsitzende, nachdem er_sie die Feststellung nach §3 Ziff. 2 getroffen hat, die erforderlichen Ermittlungen an. Dabei hat er_sie insbesondere den_die Beschuldigten schriftlich zur Sache zu hören, sowie alle im Verhältnis zur Sache angemessenen, belastenden wie entlastenden Beweise zu erheben; soweit dies auf schriftlichem Wege möglich ist. Der_die Vorsitzende kann die Ermittlungen ganz oder teilweise den Beisitzern_innen übertragen.

2. Steht nach Durchführung der Schlüssigkeitsprüfung bzw der schriftlichen Ermittlungen zur Überzeugung der Schiedskommission fest, dass die Beschwerde unbegründet ist und Sanktionen gegen die_den Beschuldigte_n demzufolge nicht in Betracht kommen, beschließt die Kommission die Einstellung des Verfahrens und teilt dies den Beteiligten in begründeter Form mit. Eine Anfechtung der Entscheidung ist nicht möglich. Die Kommission unterrichtet die Mitgliederversammlung, soweit der_die Beschuldigte dies verlangt.

§ 5 Mündliche Verhandlung
1. In anderen als den in § 4 Ziff. 2 und 3 genannten Fällen bestimmt der_die Vorsitzende im Benehmen mit den Beisitzern_innen Termin und Ort der mündlichen Anhörung des_der Beschuldigten.

2. Die Verhandlung ist von dem_der Vorsitzenden soweit vorzubereiten, dass die Kommission möglichst nach der Sitzung abschließend entscheiden kann. Gegebenenfalls sind Beschwerdeführer_innen, Zeugen_innen, Sachverständige oder sonstige Beteiligte zu laden. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.

3. Die Verhandlung wird von dem_der Vorsitzenden der Kommission geleitet; sie ist nicht öffentlich.

4. Steht nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kommission fest, dass die Beschwerde unbegründet ist und Sanktionen gegen die_den Beschuldigte_n nicht in Betracht kommen, findet § 4 Ziff. 2 entsprechende Anwendung.

5. Andernfalls beschließt die Schiedskommission geeignete Auflagen. Diese Auflagen dienen insbesondere dem Schutz der Patienten_innen/ Analysanden_innen und der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des_der Analytikers_in. Solche Maßnahmen sind z.B. eine Wiedergutmachung gegenüber dem_der Geschädigten (Entschuldigung, klärende Aussprache in Gegenwart eines moderierenden Dritten, Schadensersatz, etc.), eine Supervisionsauflage, die Enthebung von Ämtern, die Enthebung von Lehr- und Ausbildungsfunktionen oder das Ruhen der Mitgliedschaft. Die Schiedskommission entscheidet, ob das jeweils zuständige Gremium (z.B. Aus- und Weiterbildungsausschuss, Aufnahmeausschuss) oder die Mitgliederversammlung von dieser Entscheidung unterrichtet wird, und wenn ja, in welchem Umfang. Auf Wunsch des_der Beschuldigten kann die Mitgliederversammlung auf jeden Fall unterrichtet werden.

6. Wenn die Schiedskommission feststellt, dass der_die Beschuldigte diese Auflagen binnen angemessener Frist nicht annimmt und/oder nicht erfüllt, oder wenn sich derartige Auflagen wegen der Schwere der Verfehlung verbieten, empfiehlt sie den Ausschluss des Mitglieds.

§ 6 Rücknahme der Beschwerde
Wenn ein_e Beschwerdeführer_in die Beschwerde zurückzieht, entscheidet die Schiedskommission unter sorgfältiger Abwägung und Wahrung der Interessen sowie der Schutzbedürftigkeit aller Verfahrensbeteiligten über die Fortführung oder Beendigung des Verfahrens.

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Empfiehlt die Schiedskommission den Ausschluss (§ 5 Ziff. 6), so ist die Ausschlussempfehlung in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung anzukündigen. Der Name des_der Beschuldigten sowie die Gründe sind der Tagesordnung beizufügen; diese Unterlagen sind von den Mitgliedern vertraulich zu behandeln.

2. In der Mitgliederversammlung hat der_die Beschuldigte das Recht, sich im Rahmen der Tagesordnung zur Sache zu äußern.

3. Die Mitgliederversammlung kann die Sache zur erneuten Verhandlung an die Schiedskommission zurückverweisen. Die Zurückverweisung ist schriftlich zu begründen.

4. Das Ergebnis der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dem_der Beschuldigten unter Angabe der Gründe von der_dem Vorsitzenden des IPPF schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Allgemeines
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Rahmen dieser Schieds- und Ausschlussordnung jeweils mit Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

2. Beschwerdeführer_in und Beschuldigte_r können in jeder Lage des Verfahrens auf eigene Kosten eine_n Bevollmächtigte_n, der_die Mitglied des IPPF oder Rechtsanwalt_Rechtsanwältin sein muss, hinzuziehen.

3. Sämtliche Beteiligte — der_die Beschuldigte vorbehaltlich seiner_ihrer Rechte gemäß den Grundsätzen des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) — unterliegen bezüglich der ihnen im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen, Äußerungen und Abstimmungsergebnisse der Schweigepflicht. Nach dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung gilt dies nicht mehr für die Tatsache des Ausschlusses und dessen Gründe (§7 Ziff. 4)

4. Ist gegen die_den Beschuldigte_n bereits ein straf- bzw. kammerrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden oder wird ein derartiges Verfahren im Verlauf eines Schieds- und Ausschlussverfahrens eingeleitet, ist das Schieds- und Ausschlussverfahren bis zur Beendigung jener Verfahren auszusetzen. Der Schiedskommission steht es frei, die unter § 5 Ziff. 5 vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten. Freispruch oder Verfahrenseinstellung im straf- bzw. kammerrechtlichen Verfahren hindert die Einleitung bzw. Fortführung des Schieds- und Ausschlussverfahrens nicht. Für die Entscheidung im Schieds- und Ausschlussverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen der straf- bzw. kammerrechtlichen Entscheidung bindend.

5. Notwendige Kosten des Verfahrens und die Vergütung des_der Vorsitzenden der Schiedskommission trägt das IPPF. Auslagen des_der Beschwerdeführers_in und des_der Beschuldigten werden nicht erstattet.


Stand: 16.07.2014